Unser täglich (Teppich-)Messermord…
…ereignete sich in Unterriexingen/Markgröningen. Zwei Männer, ein 44-jähriger Italiener und ein 38-jähriger Kroate gerieten während einer gemeinsamen Autofahrt in Streit. Dabei setzten sie den Wagen in den Graben und es kam was kommen mußte: das Werkzeug aus dem Baumarkt war zu Stelle und paarte sich mit südländischen Temperament zu einer tödlichen Mordwaffe.
Die Stuttgarter Nachrichten berichten:
Während der Auseinandersetzung zog der 44-Jährige plötzlich ein Teppichmesser und verletzte damit den 38-Jährigen, der auf dem Beifahrersitz saß, lebensgefährlich am Hals. Als unmittelbar nach dem Unfall mehrere Verkehrsteilnehmer anhielten, um zu helfen, fand im Fahrzeug noch immer ein Kampf zwischen den beiden statt. Die Streitschlichter konnten den Fahrer jedoch mit vereinten Kräften von weiteren Übergriffen abhalten und bis zum Eintreffen der Polizei in Schach halten. [...]
Der 38-Jährige wurde mit dem Rettungshubschrauber ins Klinikum Ludwigsburg eingeliefert, wo er sofort notoperiert wurde. Am Sonntag ist der 38-Jährige an seinen schweren Verletzungen gestorben. [...]
Quelle: Stuttgarter Nachrichten
Betrachten wir doch einmal die Tatwaffe und erinnern uns an den §42a WaffG…
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten [...]
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Wikipedia führt zum Begriff Teppichmesser folgende Mordwaffen Werkzeuge aus:
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Es dürfte klar sein, dass die Klinge dieses Messer sowohl einhändig auszufahren, als auch festzustellen ist. Dieses Messer wird also voll vom §42a WaffG erfaßt.
Ebenso sein Verwandter, der als “Teppichmesser” in einem Atemzug genannt wird:
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Auch hier läßt sich die Klinge einhändig ausfahren und feststellen. Beide Namensalternativen zu “Teppichmesser” fallen also unter §42a WaffG. Demzufolge dürfte hier ein klarer Verstoß vorgelegen haben. Es sei denn, der Täter hätte ein “berechtigtes Interesse” gehabt. Aufgrund seines Namens und der entsprechenden Vergangenheit (Polizeiakte) kann man sicher davon ausgehen, dass hier wohl ein berechtigtes Interesse aus Brauchtumspflege vorlag. Der Mann wäre freizusprechen…
(Wer Zynismus findet, darf ihn behalten oder seinem Lokalpolitiker schenken!)
Tipp der Woche:
Mit Schwarzarbeit auf dem Bau als Begründung wird einem weder der Betrieb, noch die IHK, noch das Amt ein berechtigtes Interesse nach §42a.3 zugestehen….